Mietverwaltung
Mietverwaltung

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Im Gegensatz zum WEG-Verwalter, dessen Tätigkeitsfeld die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums ist, zeichnet der Mietverwalter für die gesamte Vertretung des Haus- bzw. Wohnungseigentümers, insbesondere gegenüber dem Mieter verantwortlich.
Gesetzliche Grundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 535 ff. BGB), das Regeln zum Verhältnis zwischen Mieter und Eigentümer klar definiert. Konkrete Aufgaben des Verwalters hingegen werden bei der Miet- und Sondereigentumsverwaltung ausschließlich im Verwaltervertrag benannt.
Aufgaben eines Mietverwalters
Kaufmännische Aufgaben
- Verwaltung, Verbuchung und Disponierung des Geldverkehrs
- Überwachung der monatlichen Sollstellung der Miete
- Bearbeitung von Lastschriftabbuchungen und Mahnverfahren
- Rechnungskontrolle
- Regelung von Personalangelegenheiten (z.B. Hausmeister)
- Erstellung von Heiz- und Betriebskostenabrechnungen für Mieter, ggf. Mahnung dieser und Bearbeitung von Widersprüchen
Technische Aufgaben
- Erfassung von Verbrauchswerten (Heizung, Wasser, Strom)
- Planung, Vergabe, Überwachung und Abrechnung von Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten, einschließlich Preisanfrage, Ausschreibungen, Auftragsvergabe, Rechnungskontrolle, Mängelrügen, Einhaltung Gewährleistungsansprüche
- Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten, inkl. TÜV-Kontrollen und Brandschutz sowie Beachtung technischer Verordnungen
- Veranlassung von Schadensbeseitigungen durch Handwerker
- Erstattung von Schadensmeldungen gegenüber Versicherung und Verursacher
- Einweisung Handwerker und Hausmeister
- Schlüsselbestellungen
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Rechtliche Aufgaben
- Beachtung mietrechtlicher Vorschriften
- Berücksichtigung gesetzlicher Vorschriften vom BGB bis zur StVzO
- Abschluss bzw. Kündigung des Mietvertrages
- Abnahme und Übergabe der Mietsache
- Erklärung und Umsetzung von Mieterhöhungen
- Bearbeitung von Mietminderungen
- Abschluss von Wartungsverträgen
